Informationsserie
Nr. 2 von 5


Letzte Woche haben die erste Information unserer Serie über das öffentliche Auftragswesen publiziert.  Darin wurde der aktuelle Stand der öffentlichen Beschaffungsverfahren auf nationaler und kantonaler Ebene dargelegt.

Zur Erinnerung: Die für die Erstellung dieser Serie ausgewählten Fragen sind die am häufigsten gestellten Fragen von ARTISET-Mitgliedern und/oder CADHOM-Kunden. Alle Antworten auf diese Fragen basieren auf den Rechtsgutachten zweier auf öffentliche Aufträge spezialisierter Kanzleien sowie auf Inputs durch unser Einkaufsteam.

Heute beantworten wir die folgende Frage: Welche Einrichtungen unterliegen den Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe?

In welchen Fällen muss man sich an die Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe halten?


Öffentliche Beschaffungsverfahren sind Regeln, die beim Kauf einer Ware oder Dienstleistung befolgt werden müssen, um Folgendes zu gewährleisten:

  1. Einen sparsamen Umgang mit öffentlichen Geldern sowie nachhaltig ökonomische, ökologische und soziale Auswirkungen;
  2. Transparente Vergabeverfahren;
  3. Die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Anbietern
  4. Die Gewährleistung eines effizienten und fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, dies dank Massnahmen gegen unzulässige, den Wettbewerb beeinträchtigende Absprachen und gegen Korruption (Art. 2 BöB).

Um herauszufinden, ob diese Regeln für die eigene Einrichtung gelten, überprüfen Sie zwei Punkte:

Zuerst ist zu prüfen, ob die Institution aufgrund ihrer Merkmale als Käufer (sog. Vergabestelle) dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegt. Ist dies der Fall, muss auch analysiert werden, ob die gewünschte Anschaffung über Ausschreibungen erfolgen muss.

Die Regeln gelten demnach nur, wenn Ihr Fall diese beiden Kriterien erfüllt.

Was sagt das Gesetz dazu?

Welche Einrichtungen unterliegen den Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe?


Um zu verstehen, welche Einrichtungen den Verfahren für öffentliche Aufträge unterliegen, sollten Sie Artikel 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und Artikel 8 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) konsultieren, die beide in dieser Übersicht zu finden sind.

Wenn Sie keine Zeit haben, sie zu lesen, finden Sie hiernach eine Zusammenfassung, die für die meisten ARTISET-Mitgliedsinstitutionen relevant sein dürfte.

  • Zunächst gelten die Regeln für Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich öffentlich-rechtlicher Einrichtungen auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene.
  • Zum anderen werden auch andere Einrichtungen einbezogen, die für kantonale und kommunale Aufgaben verantwortlich sind. Dazu gehören auch private Organisationen mit einem öffentlichen Leistungsauftrag.
  • Darüber hinaus gelten die Regeln für das öffentliche Auftragswesen für alle Waren und Dienstleistungen, die zu mehr als 50 % aus öffentlichen Mitteln subventioniert werden (unabhängig davon, ob es sich um eine öffentliche oder private Einrichtung handelt).

Wie wird festgestellt, ob Ihre Einrichtung eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist?


Eine öffentlich-rechtliche Organisation wird durch mehrere Kriterien definiert:

  1. Sie wurde zum spezifischen Zweck gegründet, Aufgaben im Allgemeininteresse zu erfüllen, die weder gewerblicher noch kommerzieller Art sind;
  2. Sie besitzt eine eigene juristische Identität;
  3. Ihre Finanzierung erfolgt hauptsächlich durch den Staat, durch lokale und regionale Organe oder durch andere öffentliche Stellen. Oder aber ihre Verwaltung unterliegt der Kontrolle durch diese Stellen. Ausserdem besteht sein Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat, Direktionsgremium usw.) mehrheitlich aus Mitgliedern, die vom Staat oder von den örtlichen öffentlichen Organen ernannt werden.

Diese Kategorie kann verschiedene Arten von Organisationen umfassen, darunter Aktiengesellschaften oder gemeinnützige Organisationen, die sich für das öffentliche Wohl einsetzen, wie z. B. Wohltätigkeitsorganisationen. In diesen Fällen werden die Mitglieder ihres Verwaltungsrats oder Vorstands hauptsächlich von staatlichen Behörden ernannt.

Wie sieht die Situation konkret für die Branchenverbände CURAVIVA, INSOS und YOUVITA aus?


Die Vielfalt der ARTISET-Mitglieder macht eine einheitliche Vorgehensweise im Bereich des Vergaberechts unmöglich. Daher ist es notwendig, jede Organisation einzeln zu prüfen, um festzustellen, ob sie diesen Regeln unterliegt.

Eine bedeutende Anzahl der ARTISET-Mitglieder sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die entweder auf zentraler oder lokaler Ebene in die Verwaltung integriert sind. Zum Beispiel eine mit einer Gemeinde verbundene Einrichtung oder ein Pflegeheim unter kantonaler Kontrolle. Diese Mitglieder unterliegen automatisch dem Recht der öffentlichen Auftragsvergabe und müssen daher die Ausschreibungsverfahren einhalten.

Darüber hinaus können auch Mitglieder, die als privatrechtliche Einrichtungen wie Stiftungen, Vereine, Genossenschaften oder Aktiengesellschaften gegründet wurden, diesen Regeln unterliegen, insbesondere wenn ihre Führungsorgane mehrheitlich von der öffentlichen Hand ernannt werden.

Darüber hinaus können einige Mitglieder aufgrund spezifischer Mandate, die von kommunalen oder kantonalen Stellen vergeben wurden, vom öffentlichen Beschaffungsrecht betroffen sein. Beispielsweise private Pflegeeinrichtungen mit Leistungsaufträgen der zuständigen Behörden.

Schliesslich unterliegen diejenigen Mitglieder diesen Regeln, bei denen ein wesentlicher Teil ihrer Aktivitäten oder Investitionen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Oft ist es notwendig, diesen Anteil der öffentlichen Finanzierung durch detaillierte Buchungsanalysen zu ermitteln.

Nächste Woche geht es um das Thema, welches am Anfang dieses Newsletters erwähnt wurde: Welche Beschaffungen fallen unter die Verfahren für öffentliche Aufträge und welche Schwellenwerte gelten?

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